Verlauf
In den meisten Fällen sieht die Steuerberater-Gebührenverordnung einen Gebührenrahmen vor. Der Steuerberater hat hier die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit – nach billigem Ermessen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens zu bestimmen. Grundlage für die Bemessung der Gebühr ist ebenfalls der Wert des Interesses bzw. der sogenannte Gegenstandswert.
Hierzu ein Beispiel:
Erstellt der Steuerberater eine Einkommensteuererklärung entspricht der Gegenstandswert der Summe der Einkünfte. Beträgt dieser z. B. € 50.000,00 sieht die Steuerberater-Gebührenverordnung einen Gebührenrahmen zwischen € 104,60 und € 627,60 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer vor. Innerhalb dieses Rahmens hat der Steuerberater unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Kriterien die Gebühr zu bestimmen.